Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Lagerboxxx Self Storage AD GmbH

(Version: 1.1, Stand 15.01.2023)

 

 

1.     Vertragszweck & Vertragsabschluss

 

  • Die Lagerboxxx Self Storage AD GmbH (nachfolgend auch „Vermieter“) betreibt ein Lagerhausunternehmen und vermietet im Zuge dessen ein oder mehrere Lagerabteile an den Mieter. Der Mieter mietet vom Vermieter ein oder mehrere Lagerabteil(e) (nachfolgend auch „Abteil“) im vereinbarten Ausmaß und Zahl ausschließlich für Lagerzwecke. Jegliche andere Nutzung wie etwa als Büro, Geschäftsraum, Wohnung, Post- und/oder Geschäftsadresse, etc. ist unzulässig.
  • Inhalt des Vertrags sind die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nachfolgend auch „AGB“) und ein jeweils individualisiertes Mietvertragsangebot, wobei das Mietvertragsangebot im Falle eines Widerspruchs den AGB vorgeht.
  • Zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses bedarf es der Zahlung der ersten Monatsmiete durch den Mieter. Der Vermieter ist im Anschluss an die Zahlung des Mieters zur Übergabe oder Übersendung des Zugangscodes an den Mieter verpflichtet.
  • Der Vertrag kommt erst durch die Übergabe oder Übersendung des Zugangscodes vom Vermieter an den Mieter zustande.
  • Die Übersendung des Zugangscodes erfolgt auf Gefahr des Mieters
  • Das gemietete Abteil ist unmittelbar nach der Übergabe oder Übersendung des Zugangscodes sofort nutzbar, sodass mit der Übergabe oder Übersendung die Vertragserfüllung beginnt. Der Mieter erklärt ausdrücklich mit der Vertragserfüllung nach Übergabe bzw. Übersendung der Zugangscodes einverstanden zu sein. Der Mieter nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass ihm aufgrund der Vertragserfüllung keine allenfalls nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz BGBl. I Nr. 33/2014 in der geltenden Fassung (FAGG) bestehenden Rücktritts- bzw. Widerrufsrechte zukommen (siehe insbesondere § 10 FAGG).
  • Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten sowohl für den Mieter als auch für jede Person, die im Namen des Mieters, mit Berechtigung des Mieters oder auf den Mieter zurechenbare Art und Weise, zum Beispiel durch Weitergabe des Zutrittscodes, das Abteil, die Lagerräumlichkeiten und alle ihm zurechenbaren Flächen, betritt oder benutzt.
  • Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Mietvertragsangebot. Eine Nutzung des Abteils durch den Mieter über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus begründet kein wie auch immer geartetes Recht zur Nutzung des Abteils und stellt weder eine ausdrückliche noch schlüssige Verlängerung des Vertragsverhältnisses dar.

 

2.     Entgelt

 

  • Die Miete ist jeweils am Monatsersten im Voraus fällig, soweit im Mietvertragsangebot nicht anders geregelt. Davon abweichend ist die erste Miete bereits mit Vertragsabschluss fällig. Die erste Monatsmiete ist unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses während des laufenden Mietmonats in voller Höhe fällig. Es findet keine aliquote Anrechnung statt.
  • Die Höhe der Miete wird jeweils individuell im Mietvertragsangebot geregelt.
  • Zahlungen des Mieters werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Miete angerechnet. Andere Widmungen sind unbeachtlich.
  • Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter ausdrücklich anerkannt wird.
  • Der Vermieter ist berechtigt, das Mietentgelt nach schriftlicher Mitteilung binnen angemessener mindestens vierwöchiger Frist vor Erhöhung an den Kunden, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex (VPI) zu erhöhen.
  • Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme des Bearbeitungsaufwands für den Fall des Verzugs mit einer Zahlung und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands für die Einmahnung in Höhe von € 10,-- je Mahnschreiben.
  • Der Mieter verpflichtet sich zur Übernahme allfällig anfallender Eintreibungskosten durch vom Vermieter beauftragte Inkassobüros oder Rechtsanwälte.
  • Dem Vermieter kommt nach § 1101 ABGB für ausständige Mieten das gesetzliche Vermieterpfandrecht an allen Sachen zu, die sich im Abteil des Mieters befinden. Um sein gesetzliches Vermieterpfandrecht geltend zu machen, kann er dem Mieter den Zutritt zu den Lagerräumlichkeiten, oder zum Abteil verweigern indem er dessen Zugangscode deaktiviert oder ändert oder ein eigenes Zusatzschloss am Abteil befestigt. Unabhängig davon kann er sich auch auf Kosten des Mieters Zugang zum Abteil verschaffen und die im Abteil befindlichen Sachen des Mieters separat unterbringen. Dieses Recht und die dazu notwendigen Vorkehrungen sind unabhängig vom Bestand des Mietvertrags zulässig und bestehen auch nach Beendigung des Vertrags weiter.

 

3.     Vertragliches Pfandrecht

  • Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Vermieter aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegen den Mieter entstehen, räumt der Kunde dem Vermieter ein Pfandrecht an den vom Kunden in das Abteil eingebrachten Sachen ein.
  • Auf Verlangen des Vermieters ist der Kunde verpflichtet, die nach Punkt 3.1. verpfändeten Sachen an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Vermieter dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt zum Abteil zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Waren/Gegenstände selbständig, d.h. ohne Mitwirkung des Kunden, in Besitz zu nehmen.
  • Das dem Vermieter zustehende gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB bleibt von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt.

 

4.     Nutzung durch den Mieter

  • Der Mieter verpflichtet sich das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, der sich aus der nicht erfolgten Anzeige von Schäden oder Verunreinigungen ergibt.
  • Der Mieter verpflichtet sich sorgsam mit dem Abteil umzugehen, die Substanz des Abteils nicht zu beeinträchtigen das Abteil ausschließlich wie vertraglich vereinbart zu nutzen. Sollte der Mieter beabsichtigen Änderungen wie etwa Verschraubungen oder Befestigungen und dergleichen vorzunehmen hat er dies dem Vermieter anzuzeigen und genehmigen zu lassen, andernfalls ist die Maßnahme unzulässig.
  • Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben.
  • Folgende Sachen dürfen nicht eingelagert werden:
  • Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; ebenso unverpackte und gegen Befall von Motten oder sonstigen Schädlingen ungeschützte Kleidung (im Speziellen Pelzmäntel),
  • Lebewesen jeder Art;
  • brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Lithium Batterien etc.;
  • unter Druck stehende Gase,
  • Waffen, Sprengstoffe, Munition;
  • Chemikalien, Dünger, radioaktive Stoffe, biolog. Kampfstoffe;
  • Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien;
  • mehr als 8 Autoreifen pro Abteil;
  • alles, was Rauch, Geruch oder sonstige Emissionen absondert oder absondern könnte;
  • Suchtmittel, Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe welcher Art auch immer,
  • Verbotene Substanzen und Sachen aller Art,
  • gesetzwidrig erlangte Sachen, etwa durch Diebstahl, Raub, Einbruch, Hehlerei, Betrug, usw.;
  • Der Mieter darf nur Sachen einlagern, die in seinem Eigentum stehen oder über die er verfügungsberechtigt ist.
  • Der Mieter muss Schäden seines Abteils dem Vermieter unverzüglich anzeigen.
  • Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst Rechte aus diesem Vertrag zur Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen.
  • Jegliche nachteilige Nutzung des Abteils und der Lagergeländes durch den Mieter und ihm zurechenbare Dritte sind verboten, Insbesondere umfasst dies auch folgenden Nutzungen:
  • Nutzungen, durch die andere Mieter, der Vermieter oder Dritte gestört, geschädigt, behindert oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.
  • Nutzungen, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen.
  • Tätigkeiten, durch die Versicherungsbestimmungen der vom Vermieter allfällig abgeschlossenen (Gebäude)Versicherung verletzt werden oder
  • Änderungen am Abteil vorzunehmen, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Boden.
  • Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Die Öffnungszeiten werden auf der Website des Vermieters lagerboxxx.blitzumzug.at veröffentlicht. Der Vermieter kann neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festsetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden.
  • Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter jederzeit schriftlich widerrufen.
  • Der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
  • Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
  • Der Mieter erteilt seine Zustimmung, dass der Vermieter und dessen Bevollmächtigte jederzeit berechtigt sind bei Gefahr in Verzug das Abteil zu öffnen und zu betreten.
  • Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten und vertragswidrig eingelagerte Sachen auf Kosten des Mieters zu entfernen,
  • falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass sich im Abteil vertragswidrig eingelagerte Sachen, insbesondere nach Punkt 4.4 befinden
  • vom Abteil selbst oder den darin befindlichen Sachen eine Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche ausgeht oder ausgehen könnte.
  • falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird und der Mieter trotz Aufforderung die Überprüfung des Abteils nicht gestattet.
  • falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr, Rettung oder einer Behörde aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Lagerräumlichkeiten vorgenommen wird oder falls der Verdacht einer vertragswidrigen Einlagerung besteht. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und auf Kosten des Mieters entweder die erforderlichen Arbeiten durchzuführen oder die eingelagerten Sachen in ein anderes Abteil oder Lager zu verbringen.
  • Der Vermieter wird ein von ihm geöffnetes Abteil nach Verlassen auf seine Kosten wieder verschließen und dem Mieter wieder Zugang geben.
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördlichen oder gerichtlichen Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) ist der Mieter nach Aufforderung durch den Vermieter verpflichtet das gemietete Abteil innerhalb von 14 Tagen zu räumen und seine Sachen in ein vom Vermieter angebotenes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten und Risiko des Mieters das Abteil zu öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
  • Im Falle von Punkt 4.17. bleibt der Mietvertrag zu den bestehenden Bedingungen aufrecht, wobei das neue Abteil das alte Abteil ersetzt. Es besteht kein Anspruch des Mieters auf das alte Abteil.

 

5.     Kaution

 

  • Der Mieter hinterlegt beim Vermieter im Zuge des Vertragsabschlusses eine Kaution in Höhe von 8 Wochenmieten je gemietetem Abteil. Die Kaution ist nicht verzinslich.

 

  • Die Kaution ist innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des Mietvertrags vom Vermieter an den Mieter zurückzuzahlen.

 

  • Der Vermieter ist berechtigt ausständige Mieten, Kosten die sich aus Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere Punkt 2. ergeben sowie Schäden am Abteil von der Kaution abzuziehen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet die Kaution unverzüglich wieder aufzufüllen.

 

  • Der Vermieter ist berechtigt Kosten die ihm im Zuge der Rückstellung des Abteils entstanden sind, wie etwa Kosten der Reinigung, Schadensbehebung am Abteil und dergleichen von der Kaution abzuziehen.

 

6.     Kündigung

 

  • Der Vertrag kann entweder zum 15. des Monats oder zum Monatsletzten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

  • Für die ersten zwei Wochen ab Vertragsabschluss verzichtet der Mieter auf sein Kündigungsrecht.

 

  • Der Mieter verzichtet auf die Anwendung von §§ 1104, 1105 ABGB.

 

  • Die Vertragsparteien haben das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund zählt insbesondere die Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags.

 

7.     Videoüberwachung

 

  • Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche Abteile wie auch die Lagerräumlichkeiten videoüberwacht sind. Die Videoüberwachung erfolgt zur Erfüllung der Zwecke dieses Vertrags, insbesondere um sicherzustellen, dass sich ausschließlich berechtigte Personen Zutritt zu den Lagerräumlichkeiten sowie zum zugehörigen Gelände der Lagerräumlichkeiten verschaffen.

 

  • Der Mieter erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die in Zusammenhang mit der Videoüberwachung verarbeitet werden.

 

  • Die Videoaufnahmen werden nach 14 Tagen automatisch gelöscht.

 

8.     Haftung

 

  • Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter lediglich einen Lagerraum zur Verfügung stellt und keine Verantwortung für die vom Mieter eingelagerten Sachen oder deren Sicherheit übernimmt. Alle vom Mieter in das gemietete Abteil eingelagerten Sachen werden auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko vom Mieter eingelagert.

 

  • Der Mieter verpflichtet sich seine in sein Abteil eingelagerten Sachen auf eigene Kosten gegen Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Feuerschäden und andere übliche Risiken zu versichern.

 

  • Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung an den eingelagerten Sachen, insbesondere aufgrund von
    • Elementarereignisse wie Feuer, Sturm, Überschwemmungen, Erdbeben, udgl.
    • Krankheiten, Schädlinge, udgl.
    • Wassereintritt,
    • Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, udgl.
    • Unfälle jedweder Art, etwa verursacht durch KfZ, Baumaschinen, Bauarbeiten, usw.

 

  • Der Vermieter haftet außerdem nicht für leichte Fahrlässigkeit ausgenommen bei Personenschäden.

 

  • Der Mieter verzichtet, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils, der Lagerräumlichkeiten und des -geländes mit Energie udgl. Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen, sofern dieser innerhalb angemessener Frist die Behebung veranlasst.

 

  • Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Kosten und Schäden, die beim Vermieter durch die fahrlässige oder missbräuchliche Weitergabe oder den Verlust des Zugangscodes eintreten. Der Mieter erklärt den Vermieter diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

 

9.     Sonstige Vertragsbestimmungen

  • Schriftlichen Mitteilungen haben wechselseitig an die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer zuletzt schriftlich bekanntgegebenen Adresse unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
  • Der Vermieter ist berechtigt die Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten abzutreten.
  • Es gilt ausschließlich das im Mietvertragsangebot und diesen AGB Vereinbarte. Es bestehen keine Nebenabreden.
  • Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertragsverhältnisses unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.

 

FB: FN 570209v
Handelsgericht Wien
Ust. ID: ATU77866702
Erste Bank Österreich
IBAN: AT82 2011 1845 1260 6300
BIC: GIBAATWWX
Unser Standort
1230 Wien
ImpressumAGBs
 - 
© 2023 Lagerboxxx